1. Der Verein führt den Namen: Deutschen Mieterbund Mieterverein Ostfriesland e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Emden und ist in das Vereinsregister des AG Aurich eingetragen.
3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Nds.-Bremen angeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von Ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.
§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluß
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält bei Aufnahme eine Abschrift der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muß bis spätestens 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
b) durch den Tod,
c) durch den Ausschluß.
3. Der Ausschluß kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren läßt, – über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
4. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
2. Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt:
a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten,
b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen außergerichtlichen Miet- und Wohnungsfragen. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.
3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
§ 6 Beitrag und Aufnahmegebühr
1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mind. einen ordentl. Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährl. erhoben und ist für ein Jahr im voraus zu zahlen. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentl. Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mind. ein ordentl. Jahresbeitrag zu zahlen.
3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Von den Mitgliedern über den ordentl. Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1Satz3) gelten als Mitgliesbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 2 Vertretern, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: Den 1. und dem 2. Vorsitzenden.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Beschlußfassung über sämtl. Vereinsangelegenheiten
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter einberufen und Arbeitsausschüsse bilden.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mind. 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung oder Einzeleinladung bzw. in der örtlichen Tageszeitung. 2. Die Mitgliederversammlung hat neben den Ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über: a)Geschäftsbericht b)Jahresabschluß c)Entlastung des Vorstandes d) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer e) Satzungsänderung f)Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
4. Eine Mitgliederversammlung findet nur im 2-Jahres-Turnus statt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform bekundet.
3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
§12 Vereinsarbeit
In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§13 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, vor Durchführung der Mitgliederversammlung eine Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung der Bücher und Belege vorzulegen.
§14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auf mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
§16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist errichtet in Emden am 27.04.1989 geändert in Emden am 3. Mai 1999 und geändert in Emden am 03.05.2012.